WER SIND WIR?
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist kein selbst erfundenes Gremium, sondern erhält seine Legitimation durch das Arbeitsverfassungsgesetz (§ 40 ArbVG; siehe auch § 13 Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Wien). Der Betriebsrat erfüllt daher als Arbeitnehmervertretungsorgan einen gesetzlichen Auftrag.
Die grundsätzliche Aufgabe des Betriebsrates ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Der Betriebsrat hat dafür in verschiedenen Bereichen (z.B. in personellen, sozialen) ein Mitwirkungsrecht bei Entscheidungen des Dienstgebers.
Vor allem steht der Betriebsrat aber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für Information und Beratung, wenn nötig, auch für Interventionen zur Verfügung.
Für die Betriebsräte gilt Verschwiegenheitspflicht, sowohl die persönlichen Angelegenheiten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern betreffend, als auch hinsichtlich von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
In der Erzdiözese Wien wird der Betriebsrat seit 1977 entsprechend der Wahlordnung des ArbVG gewählt.
Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt. Die letzte Betriebsratswahl hat am 10. Mai 2016 stattgefunden.
Der Betriebsrat ist das gesetzlich legitimierte Bindeglied zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Darüber hinaus wissen sich die im kirchlichen Bereich tätigen Betriebsräte immer den Aussagen und Forderungen der Katholischen Soziallehre verpflichtet. Die konkrete Arbeitswelt im kirchlichen Betrieb mitzugestalten und der menschlichen Würde entsprechend weiterzuentwickeln ist Auftrag und Aufgabe gleichermaßen.
Mitzudenken, nach gemeinsamen Lösungen zu suchen und damit mitzugestalten, aber auch Verantwortung zu übernehmen, sich immer wieder darum bemühen, dass der Mensch als Mittelpunkt nicht in Vergessenheit gerät, sehen wir als Beitrag für ein partnerschaftliches Miteinander.
Die Soziallehre (und nicht zuletzt der Sozialhirtenbrief der österreichischen Bischöfe, 1990) mit den Postulaten für eine Ordnung der Gesellschaft sind für uns sowohl theoretisches Fundament als auch Werkzeug für den Bau einer gerechteren Arbeitswelt.
Die Betriebsräte der Erzdiözese Wien sehen ihren Auftrag – gleichwertig neben den im Arbeitsverfassungsgesetz formulierten Aufgaben – darin, es möglich(er) werden zu lassen, dass die hoffnungsvolle Aussage der katholischen Bischöfe Österreichs verwirklicht wird: „Wo immer im Zusammenleben und Zusammenwirken von Menschen Liebe, Freude, Kraft, Trost und Hoffnung geschenkt und empfangen werden, ereignet sich in Teilhabe Offenbarung der Liebe und Menschenfreundlichkeit Gottes“ (Sozialhirtenbrief, 61).
Zentralbetriebsrat
Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe oder gleichgestellte Arbeitsstätten, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden, umfasst, ist nach § 80 ArbVG ein Zentralbetriebsrat einzurichten, der in Unternehmen bis zu 1000 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern aus 4 Mitgliedern besteht, die von den gewählten Betriebsräten nach dem Verhältniswahlrecht aus ihrer Mitte gewählt werden.
Aufgabe des Zentralbetriebsrates ist es, die gemeinsamen Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aller Betriebe (z.B. Gehaltsverhandlungen, Änderung der Dienst- und Besoldungsordnung) wahrzunehmen. Die Betriebsrats-Gremien können an den Zentralbetriebsrat über die gesetzlich zustehenden Kompetenzen hinaus weitere Befugnisse delegieren.
Die Betriebsräte in den Betriebseinheiten (Betriebsbereichen) der Erzdiözese Wien:
- Erzbischöfliches Ordinariat der Erzdiözese Wien (ca. 690 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer)
- Finanzkammer der Erzdiözese Wien (ca. 170 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer)
- Zentrum des Apostolates (ca. 70 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer)
Die Anzahl der Betriebsratsmandate richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die derzeitige Mandatsverteilung lautet:
- Ordinariat: 10 ordentliche Mandate, 6 Ersatzmandate
- Finanzkammer: 5 ordentliche Mandate, 5 Ersatzmandate
- Zentrum des Apostolates: 3 ordentliche Mandate, 3 Ersatzmandate
Die Betriebsräte der Pfarren, Pfarrexposituren, Filialkirchen und Kirchenrektorate der Erzdiözese Wien
Die ca. 1440 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in den Pfarren, Pfarrexposituren, Filialkirchen und Kirchenrektoraten der Erzdiözese Wien wählen aus ihren Reihen 14 Betriebsräte:
- 9 aus dem pfarrlich-administrativen Bereich und
- 7 aus dem Kindergartenbereich.
SCHWERPUNKTE DER BETRIEBSRATSARBEIT
Der Betriebsrat beobachtet die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, die für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Anwendung gelangen - wie z.B.:
ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz)
ARG (Arbeitsruhegesetz)
MSchG (Mutterschutzgesetz)
ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
und die Einhaltung der in der Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Wien sowie in den Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Zentralbetriebsrat abgeschlossenen betrieblichen Regelungen.
Der Betriebsrat der Erzdiözese Wien versteht seine Tätigkeit aber nicht nur in der einseitigen Betrachtungsweise bzw. Erfüllung der Gesetze und der Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Wien, sondern hat auch die Verpflichtung, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf die Einhaltung der genannten Gesetze und Bestimmungen aufmerksam zu machen.
FÜR WEN TUT DAS DER BETRIEBSRAT?
Der Betriebsrat ist für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig, die (nach abgelaufener Probezeit) in einem Beschäftigungsverhältnis zur Erzdiözese Wien stehen, also für jene, die Arbeiterkammerumlage zahlen.
Der Betriebsrat ist laut Gesetz nicht zuständig für Personen, die Werkverträge und Sonderverträge mit der Erzdiözese Wien abgeschlossen haben.
Der Betriebsrat handelt nicht zum Selbstzweck, sondern ist für Sie tätig und steht in ständigem Kontakt mit den Dienstgeber-Vertretern.
AUFLISTUNG DER INHALTE ANHAND VON ECHTBEISPIELEN
Dienst- und Besoldungsordnung / Betriebsvereinbarungen/
Gehaltsverhandlungen / Gehaltsabschlüsse/
Interventionen
verpflichtende Teilnahme bei Kündigungen / Entlassungen/
Mitarbeit bei Umstrukturierungen / Auflösungen von Dienststellen
Besserstellungen / Umreihungen
RECHTE DES BETRIEBSRATES
Überwachungsrecht
Der Betriebsrat hat für die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie jene aus Gesetzen (z.B. Mutterschutz- oder Arbeitszeitgesetz) Betriebsvereinbarungen zu sorgen.
Der Betriebsrat ist an vorderster Front im Einsatz um menschengerechte Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen. Er hat die gesetzlichen Vorschriften über den ArbeitnehmerInnenschutz, über die Sozialversicherung sowie über die Berufsausbildung zu überwachen.
Interventionsrecht
Der Betriebsrat ist berechtigt beim Betriebsinhaber die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der betrieblichen Ausbildung machen.
Informationsrecht
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
Beratungsrecht
Der Betriebsinhaber muss periodisch mit dem Betriebsrat über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung und die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen beraten.
AUFGABEN DES BETRIEBSRATES
Soziales
Der Betriebsrat hat die Befugnis, in sozialen Angelegenheiten mitzuwirken.
Dem Betriebsrat obliegt es auch, in Angelegenheiten der betrieblichen Schulung und Umschulung mitzuwirken.
Wirtschaftliches
Der Betriebsrat kann in wirtschaftlichen Angelegenheiten mitwirken. Einschränkung: Tendenzparagraph, der es dem Betriebsrat nicht wirklich ermöglicht, rechtswirksam gegen Entscheidungen des Wirtschaftsrates der Erzdiözese Wien tätig zu werden.
Der Betriebsrat hat das Mitwirkungsrecht bei Betriebsänderungen.
Personelles
Der Betriebsrat hat das Mitwirkungsrecht in Personalangelegenheiten wie zum Beispiel:
Bei der Versetzung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern
Er kann Kündigungen bzw. Entlassungen anfechten
Der Betriebsrat muss über geplante Aufnahmen informiert werden
Der Betriebsrat kann auch auf die Arbeitszeitgestaltung im Betrieb Einfluss nehmen (z.B. Gleitzeit).
WOMIT KÖNNEN DIE DIENSTNEHMERINNEN UND DIENSTNEHMER BEI EINER ZUSAMMENARBEIT MIT DEM BETRIEBSRAT RECHNEN
Die Betriebsräte der Erzdiözese Wien versichern in allen Konfliktfällen bzw. Kontaktnahmen mit dem Betriebsrat absolute Diskretion.
Der Betriebsrat wird erst nach Zustimmung der jeweiligen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber-Vertreter, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter, Vorgesetzten und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer tätig.
ARBEITSWEISE DES BETRIEBSRATES
In der Erzdiözese Wien gibt es ein eigenes Betriebsratssekretariat am Stephansplatz 6/ Stiege I/4. Stock/Tür 24, 1010 Wien.
Unsere Mitarbeiterinnen im Betriebsratssekretariat:
Frau Silke CERNE +43 (1) 515 52 - 3777 und
Frau Manuela NOWAK +43 (1) 515 52 - 3780
nehmen auch gerne Ihre Anliegen auf. Der zuständige Betriebsrat setzt sich umgehend mit Ihnen in Verbindung.
Haben Sie bitte keine Scheu, Ihre Anliegen vorzutragen!
Besser früher, als zu spät.
Bitte handeln Sie nicht unüberlegt und „auf eigene Faust“.
BETRIEBSRATSUMLAGE:
Der Betriebsrat bezieht die Betriebsratsumlage, die jede Dienstnehmerin / jeder Dienstnehmer der Erzdiözese Wien leistet:
Die Betriebsratsumlage beträgt 2 ‰ des monatlichen Bruttoeinkommens.
Diese Betriebsratsumlage wird u. a. für
Hochzeitsbeihilfen,
Geburtenbeihilfen,
Verstorbenenbeihilfen,
Dienstjubiläumsgaben,
Geburtstage (runde und halbrunde ab 35 Jahren),
Zuschüsse bei sozialen Notfällen,
Weiterbildung der Betriebsräte
verwendet.
Die Betriebsratsumlage ist notwendig, um Betriebsratsarbeit möglich werden zu lassen. Der Betriebsinhaber ist zwar verpflichtet, dem Betriebsrat für seine Tätigkeit die notwendigen Erfordernisse bereit zu stellen, aber auch zur Entlastung des Gesamtbudgets der Erzdiözese Wien werden durch die Betriebsratsumlage notwendige Anschaffungen getätigt.
Der Zentralbetriebsratsfonds wird durch eigene Rechnungsprüfer und durch die Arbeiterkammer regelmäßig geprüft.
SOZIALLEISTUNGEN aus dem Zentralbetriebsratsfonds:
Beihilfen für diverse familiäre Ereignisse (Eheschließung, Geburt eines Kindes, bei Tod des Dienstnehmers oder Tod des Ehepartners, eines eigenen Kindes oder der eigenen Eltern);
Jubiläumsgabe bei 25-jährigem, 30-jährigem, 35-jährigem, 40-jährigem und 45-jährigem Dienstjubiläum. Gutscheine bei ‚runden’ und ‚halbrunden’ Geburtstagen ab 35 Jahren.
Sonderbeihilfen bzw. Sozialzuschüsse bei Notfällen.
NACHSATZ
Die Betriebsräte der Erzdiözese Wien sind keine Betriebskaiser! Es gibt keine Sitzungsgelder, Diäten, Dienstfahrzeuge u. dgl.
Die Betriebsräte sind ehrenamtlich tätig (Ausnahme: Koll. Gerald STOCKER als freigestellter Betriebsrat der Personalvertretung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Pfarren, Pfarrexposituren, Filialkirchen und Kirchenrektoraten).
UNSERE PLÄNE FÜR DIE ZUKUNFT - ZIELE:
Sicherung der Arbeitsplätze in der Erzdiözese Wien trotz allgemeiner Sparmaßnahmen im Prozess ‚Kirche für Zukunft’.
Aufrechterhaltung der Kontakte zu den Dienstgeber-Vertretern, Dienststellenleitern, Vorgesetzten u. dgl.
Beibehaltung der guten sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit
Ordentliches und korrektes Gesprächsklima mit der diözesanen Führung, den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter, Vorgesetzten.
Allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Kollegen wünschen wir eine lange, erfolgreiche und vor allem konfliktfreie Tätigkeit in der Erzdiözese Wien.
GEWERKSCHAFT
Da nur in Gemeinschaft und Solidarität Werte geschaffen und erhalten werden können, macht der Betriebsrat auf die Möglichkeit des Beitrittes zur Gewerkschaft der Privatangestellten aufmerksam (Beitrittserklärung erhältlich im Betriebsratssekretariat +43 (1) 515 52 - 3780.
Grundsätzlich beträgt der Mitgliedsbeitrag monatlich nur 1% des Bruttogehaltes, maximal € 32,10 (Grenzbeitrag 2018). Damit wird nicht nur ein „Beitrag“ für die Arbeit der Gewerkschaft geleistet, es können auch wichtige Leistungen und verschiedene Begünstigungen in Anspruch genommen werden.
Der Gewerkschaftsbeitrag kann wunschgemäß bei der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. Damit wird die Steuerminderung bereits bei der Gehaltsverrechnung berücksichtigt. Bei Selbstzahlung kann bei der Arbeitnehmerveranlagung der Steuerfreibetrag geltend gemacht werden.
Wir befinden uns gerade heute in einer Situation der dramatischen Veränderung. Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichten sozialen Rechte und Leistungen werden vehement in Frage gestellt - und nur eine starke Gewerkschaft kann für die Interessen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eintreten.